Wenn ein Bebauungsplan eine oder mehrere Angaben zu den notwendigen Festsetzungen des Bauplanungsrechts fehlen, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Dieser ist für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nicht ausreichend. Stattdessen findet zusätzlich §34 oder §35 des Baugesetzbuches Anwendung. (Siehe auch qualifizierter Bebauungsplan und Nachbarbebauung).