Paragraph 35 BauGB (Bauen im Außenbereich)

Was ist Paragraph 35 BauGB (Bauen im Außenbereich)?

Paragraph 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) regelt das Baurecht für Grundstücke außerhalb eines bebauten Ortsteils, also im sogenannten „Außenbereich“. Er findet Anwendung, wenn kein rechtsgültiger Bebauungsplan für das betreffende Grundstück besteht.

Gemäß Paragraph 35 BauGB können Bauvorhaben im Außenbereich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, um Zersiedelung zu vermeiden und die Natur zu schützen. Dazu gehören beispielsweise Vorhaben, die der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder dem Gartenbau dienen. Auch der Bau von Wohngebäuden ist möglich, wenn dieser im Rahmen einer privilegierten Nutzung liegt, beispielsweise wenn es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt oder um Einzelhäuser für Land- und Forstwirte.

Darüber hinaus können auch Vorhaben zugelassen werden, die dem öffentlichen Bedarf dienen, wie beispielsweise Straßen oder Versorgungsleitungen. Bei Bauvorhaben im Außenbereich ist jedoch besonders zu beachten, dass sie den Zielen der Raumordnung entsprechen und keine negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben dürfen.

Im Vergleich zu Bauvorhaben im Innenbereich unter Paragraph 34 BauGB, der Anwendung findet, wenn sich das Grundstück innerhalb eines bebauten Ortsteils befindet, sind die Anforderungen und Voraussetzungen für Bauvorhaben im Außenbereich unter Paragraph 35 BauGB deutlich strenger und unterliegen einer genaueren Prüfung durch die zuständigen Behörden.