Welche Maklergebühren sind im Grundstücksmarkt üblich? Gibt es hierzu gesetzliche Vorschriften, die zu beachten sind? Und betrifft das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision auch Verkäufer und Käufer von Grundstücken – und wenn ja, inwiefern? Diese Frage möchten wir in diesem Beitrag für Sie klären.
Die Höhe der Maklergebühr ist rechtlich weder im Immobilien- noch im Grundstücksmarkt festgelegt. Dennoch hat sich in den einzelnen Bundesländern im Laufe der Zeit eine gängige Praxis etabliert. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht zur üblichen Höhe und Verteilung der Kosten in den jeweiligen Bundesländern. Da das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision nicht für Grundstücke gilt, ist die Übersicht für den Grundstücksmarkt nach wie vor aktuell.
Es gibt keine rechtlich festgelegte Höhe der Maklerprovision. Dennoch hat sich in den verschiedenen Bundesländern mit der Zeit eine gängige Praxis bezüglich der Verteilung und der Höhe der Courtage etabliert. Diese haben wir Ihnen in nebenstehender Tabelle übersichtlich zusammengefasst.
Die Provision ist dennoch immer verhandelbar!
Auf Seiten der Politik wird seit einigen Jahren versucht private Immobilienkäufer, wie zum Beispiel junge Familien, zu entlasten und Ihnen den Zugang zu Wohneigentum zu erleichtern. Eine erste Änderung erfolgte in diesem Zuge 2015 mit der Einführung des sogenannten Bestellerprinzips. Dieses regelt, dass bei einer Vermietung einer Immobilie derjenige die Maklercourtage zahlen muss, der den Makler „bestellt“, also beauftragt hat.
Am 23.12.2020 trat eine weitere gesetzliche Änderung in Kraft, die nun den Immobilienkauf betrifft. Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen“ legt nun fest, dass die Maklerprovision zukünftig zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden muss. Dies ist besonders in den Bundesländern hilfreich, in denen es üblich ist dass die Maklerprovision vollständig vom Käufer getragen wird. Zudem wird von Maklern häufig angeboten, die Courtage ausschließlich vom Käufer zu erheben, um Vermittlungsaufträge von Eigentümern zu erzielen (als „kostenloses Vermarktungsangebot für den Eigentümer“). Auch dies ist damit im klassischen Immobiliensegment nicht mehr möglich, wenn es sich bei dem Käufer um eine Privatperson handelt. Damit werden die Nebenkosten beim Immobilienkauf also tatsächlich verringert.
Allerdings gilt das Gesetz ausschließlich für Kaufverträge über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser und nur für Privatpersonen.
Für Käufer und Verkäufer von Grundstücken ändert sich durch das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision somit nichts
Dementsprechend richtet sich die Provision im Grundstücksmarkt nach wie vor nach dem im jeweiligen Bundesland gängigen Provisionssatz. Dementsprechend können Sie sich an der obigen Tabelle orientieren. Zudem können Makler damit im Grundstücksmarkt weiterhin mit kostenlosen Vermarktungsangeboten für Eigentümer werben, um Aufträge zu erzielen und die Provision ausschließlich vom Käufer verlangen.
Auch wenn die gängigen Provisionssätze in der Praxis nach wie vor als Richtmaß gelten, ist die Höhe der Courtage gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit immer verhandelbar. Aufgrund hoher und steigender Grundstückskosten handelt es sich bei der Maklerprovision um einen nicht unerheblichen Teil der Nebenkosten. Sofern Sie Ihr Grundstück mit einem Makler verkaufen (oder kaufen), können Sie also stets versuchen die Provision zu verhandeln.
Bei kostenlosen Vermarktungsangeboten sollten sich Eigentümer jedoch nicht irren lassen. Die Kosten der Maklerprovision werden vom Gesamtbudget eines Investors abgezogen. Dieser Betrag steht ihm für das Grundstücksangebot nicht mehr zur Verfügung. Deshalb wird das Angebot an den Eigentümer um die Höhe der Maklerkosten geschmälert.
Maklerkosten können das Angebot an den Grundstückseigentümer also verringern. Projektentwickler bestätigen uns, dass sie Eigentümern einen höheren Kaufpreis für Ihr Grundstück zahlen würden, wenn keine Maklerprovision anfällt
Aus diesem Grund sollten Sie auch Provisionen, die nur für den Käufer anfallen, immer auch als einen indirekten „Preis“ wahrnehmen, den Sie als Eigentümer zahlen müssen.
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