Die Teilung der Maklerprovision ist seit dem 23.12.2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Gesetz zur Regelung der Maklerkosten verankert. Laut §656c BGB ist nun festgelegt, dass die Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern grundsätzlich zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Dies gilt, wenn der Makler für beide Parteien tätig ist.
Die Teilung der Maklerprovision bedeutet konkret, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer jeweils die Hälfte der Maklerprovision tragen. Die Regelung gilt deutschlandweit und soll dazu beitragen, dass der Immobilienerwerb insbesondere für private Käufer erschwinglicher wird.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser gilt. Bei anderen Immobilienarten, wie Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken, können nach wie vor andere Vereinbarungen zur Maklerprovision getroffen werden.
Es ist außerdem zu betonen, dass die Provision nur dann geteilt wird, wenn der Makler für beide Parteien tätig war – also ein sogenannter Doppelmakler ist. War der Makler nur für eine Partei tätig, so ist diese auch allein zur Zahlung der Provision verpflichtet. Der Makler muss die Partei, für die er zuerst tätig geworden ist, vor Vertragsschluss darüber informieren, dass er auch für die andere Partei tätig werden will. Diese Information muss in Textform erfolgen.
Das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision dient vor allem dem Zweck der Kostenfairness im Immobiliengeschäft. Es soll sicherstellen, dass die Kosten für die Maklerprovision gerecht zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Dieses Gesetz schützt besonders die Käufer, die in der Vergangenheit oft die gesamte Provision alleine tragen mussten. Nun ist es gesetzlich geregelt, dass beide Parteien die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Dies führt zu mehr Transparenz und Gleichgewicht im Immobilienmarkt.
Angenommen, Sie als Grundstückseigentümer möchten Ihr unbebautes Grundstück verkaufen und beauftragen einen Makler mit dem Verkauf. Der Makler verlangt eine Provision von 6% des Verkaufspreises und will von Ihnen 3% der Provision erhalten.
Das seit dem 23. Dezember 2020 geltende Gesetz zur Teilung der Maklerprovision greift in diesem Fall für Sie als Grundstückseigntümer nicht. Das heißt, Sie können weiterhin individuell über die Höhe und Verteilung der Provision verhandeln.
1. Prüfen Sie die Vereinbarung bei bebauten Grundstücken: Unabhängig davon, ob Sie ein Käufer oder Verkäufer sind, sollten Sie immer die Vereinbarung zur Maklerprovision sorgfältig lesen und verstehen. Das Gesetz sieht vor, dass die Maklerprovision im Fall von bebauten Grundstücken vom Verkäufer und Käufer geteilt wird. Allerdings kann diese Regelung durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden.
2. Verhandeln Sie die Provisionshöhe bei bebauten Grundstücken: Das Gesetz legt keine feste Höhe für die Maklerprovision fest. Daher haben Sie als Käufer oder Verkäufer die Möglichkeit, diese zu verhandeln. Es ist aber üblich, dass sie zwischen 3,57% und 7,14% des Kaufpreises liegt. Dabei sollte der Grundsatz gelten: Wer den Makler beauftragt, sollte auch die Provision zahlen.
3. Seien Sie sich darüber bewusst, dass das Gesetz nicht für unbebaute Grundstücke gilt: Seit dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision. Dieses Gesetz greift allerdings nicht bei unbebauten Grundstücken. Hier können Sie nach wie vor eigene Vereinbarungen treffen.
Weitere Tipps und Informationen zur Maklerprovision im Grundstücksmarkt erhalten Sie hier in unserem Ratgeberbeitrag.