Gesetz zur Teilung der Maklerprovision

Was ist das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision?

Die Teilung der Maklerprovision ist seit dem 23.12.2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Gesetz zur Regelung der Maklerkosten verankert. Laut §656c BGB ist nun festgelegt, dass die Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern grundsätzlich zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Dies gilt, wenn der Makler für beide Parteien tätig ist.

Die Teilung der Maklerprovision bedeutet konkret, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer jeweils die Hälfte der Maklerprovision tragen. Die Regelung gilt deutschlandweit und soll dazu beitragen, dass der Immobilienerwerb insbesondere für private Käufer erschwinglicher wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser gilt. Bei anderen Immobilienarten, wie Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken, können nach wie vor andere Vereinbarungen zur Maklerprovision getroffen werden.

Es ist außerdem zu betonen, dass die Provision nur dann geteilt wird, wenn der Makler für beide Parteien tätig war – also ein sogenannter Doppelmakler ist. War der Makler nur für eine Partei tätig, so ist diese auch allein zur Zahlung der Provision verpflichtet. Der Makler muss die Partei, für die er zuerst tätig geworden ist, vor Vertragsschluss darüber informieren, dass er auch für die andere Partei tätig werden will. Diese Information muss in Textform erfolgen.