Urbanes Gebiet

Ein urbanes Gebiet ist laut §6a BauNVO ein Gebiet, das dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen dient, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Zulässig sind deshalb Wohngebäude, Büro- und Geschäftshäuser, Einzelhandelsbetriebe, Restaurants, Beherbergungsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unter bestimmten Voraussetzungen können Vergnügungsstätten und Tankstellen genehmigungsfähig sein. (Siehe §6a Baunutzungsverordnung).

Das urbane Gebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „MU“ gekennzeichnet.