Ein reines Wohngebiet ist laut §3 BauNVO ein Gebiet, das ausschließlich dem Wohnen dient. Zulässig sind deshalb Wohngebäude und Anlagen für Kinderbetreuung. Unter besonderen Voraussetzungen können außerdem Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, und kleine Beherbergungsbetriebe sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke genehmigungsfähig sein. Alle Gebäude und Anlagen sollen dabei den Bedürfnissen der Bewohner zugutekommen. (Siehe §3 Baunutzungsverordnung).
Das reine Wohngebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „WR“ gekennzeichnet.