Paragraph 35 BauGB oder Bauen im Außenbereich

Paragraph 35 BauGB regelt das Bauen im Außenbereich und findet Anwendung, wenn erstens kein Bebauungsplan für den Bereich vorliegt und zweitens, wenn das Grundstück nicht im Innenbereich, also nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, liegt. (Sonst Paragraph 35 BauGB bzw. Nachbarbebauung).

Im Außenbereich darf allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gebaut werden, um Zersiedelungen zu vermeiden. Beispielsweise sind hier Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe genehmigungsfähig. Ein klassisches Beispiel für das Bauen im Außenbereich ist also ein Aussiedlerhof.