Mischgebiet

Ein Mischgebiet ist laut §3 BauNVO ein Gebiet, das dem Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Zulässig sind deshalb Wohngebäude, Bürogebäude, Einzelhandels- und andere Gewerbebetriebe, Restaurants, Beherbergungsbetriebe, Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil Vergnügungsstätten. (Siehe §6 Baunutzungsverordnung).

Das Mischgebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „MI“ gekennzeichnet.