Ein Industriegebiet ist laut §9 BauNVO ein Gebiet, das ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind deshalb Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und -plätze, öffentliche Betriebe und Tankstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Betriebswohnungen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke genehmigungsfähig sein. (Siehe §9 Baunutzungsverordnung).
Das Industriegebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „GI“ gekennzeichnet.