Erbbaurecht

Bei einem Erbbaurecht erteilt der Grundstückseigentümer (sog. Erbbaurechtsgeber) einer anderen Person (sog. Erbbaurechtsnehmer) das Recht, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu besitzen. Im Erbbaurecht wird die Immobilie also grundsätzlich vom Grundstück getrennt. Eigentümer des Grundstücks und Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes dürfen somit verschiedene Personen sein. Das Erbbaurecht ist damit eine geeignete Option für Grundstücke, die nicht verkauft, aber baulich genutzt werden sollen.

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