Paragraph 34 Baugesetzbuch oder Bauen im Innenbereich

 

Sofern kein rechtsgültiger Bebauungsplan für ein Grundstück existiert, und das Grundstück innerhalb eines bebauten Ortsteils liegt, richtet sich das Baurecht nach §34 des BauGB. (Sofern es sich nicht im Außenbereich befindet, sonst §35 BauGB). In der Praxis wird dies auch als Nachbarbebauung bezeichnet.

Ein Bauvorhaben ist nach §34 BauGB im Innenbereich zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“ und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben muss sich also in der Nachbarschaft gut einfügen und darf nicht in Größe und Form herausstechen. Um dies zu belegen, muss ein Entwickler häufig auch einen sogenannten „Einfügungsnachweis“ erbringen.