Kommunales oder Gemeindliches Vorkaufsrecht

Im Baugesetzbuch ist das allgemeine Vorkaufsrecht einer Kommune verankert (siehe hierzu § 24 BauGB). Damit hat sie im Falle eines Grundstücksverkaufs nach Abschluss eines Kaufvertrags immer die Möglichkeit, das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie der eigentliche Käufer selbst anzukaufen.

Bisher war dies nur möglich, sofern ein öffentliches Interesse am Grundstück besteht. Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde dies jedoch für angespannte Wohnungsmärkte geändert, sodass das öffentliche Interesse keine unbedingte Voraussetzung mehr ist.