Kerngebiet

Was ist Kerngebiet?

Kerngebiete sind vor allem dafür gedacht, Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur zu beherbergen. In diesen Gebieten sind verschiedene Arten von Bauvorhaben zulässig, darunter Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten, Hotels, Vergnügungsstätten, sowie andere Gewerbebetriebe, die keine wesentlichen Störungen verursachen. Zudem können Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen in Verbindung mit Parkhäusern und Großgaragen errichtet werden. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind ebenfalls erlaubt, ebenso wie andere Wohnungen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen gemacht werden, beispielsweise für Tankstellen, die nicht mit Parkhäusern oder Großgaragen verbunden sind, sowie für Wohnungen, die nicht für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber und -leiter bestimmt sind.

Es besteht auch die Möglichkeit, in Teilen eines Kerngebiets besondere Regelungen festzulegen, wenn dies durch spezifische städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Zum Beispiel könnten festgesetzt werden, dass oberhalb einer bestimmten Etage nur Wohnungen erlaubt sind oder dass ein bestimmter Anteil der Gebäudefläche für Wohnungen genutzt werden muss. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn dadurch der Hauptzweck des Kerngebiets nicht mehr hauptsächlich der Unterbringung von Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen dient.

Welche Bauvorhaben grundstätzlich in Kerngebieten zulässig sind, ist im Paragraphen §7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nachzulesen.