Ein Kerngebiet ist laut §7 BauNVO ein Gebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und der Kultur dient. Zulässig sind deshalb Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelbetriebe, Beherbergungsbetriebe, Restaurants, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Tankstellen, (Betriebs-)Wohnungen, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (Siehe §7 Baunutzungsverordnung).
Das Kerngebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „MK“ gekennzeichnet.