Die Bodenschutzklausel wurde im Jahr 1987 im Baugesetzbuch in § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) verankert. Der Grundsatz der Klausel lautet, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist.
Nach einigen Anpassungen heißt der genaue Wortlaut heute in Absatz 2:
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. […] Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Da die Klausel weder ein Versiegelungsverbot, noch eine Baulandsperre enthält und die Bestimmungen einfach übergangen werden können, wird sie oft kritisiert und als weitgehend wirkungslos bezeichnet.
Die Bodenschutzklausel dient dem Zweck, eine nachhaltige und schonende Nutzung von Grund und Boden sicherzustellen. Sie soll die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen begrenzen und die Entwicklung von Gemeinden durch Maßnahmen wie Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung fördern. Zudem soll sie die Versiegelung von Boden auf das notwendige Maß reduzieren und die Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen auf ein Minimum beschränken.
Ein Beispiel für die Anwendung der Bodenschutzklausel könnte sein, dass eine Gemeinde beschließt, bei der Entwicklung neuer Wohngebiete verstärkt auf die Nachverdichtung bestehender Siedlungsflächen zu setzen, anstatt neue Flächen außerhalb der Ortskerne zu erschließen. Dadurch wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen begrenzt und die Innenentwicklung gefördert.
Berücksichtigen Sie stets alternative bzw. nachhaltige Entwicklungsmaßnahmen: Bei der Planung von Bauprojekten oder der Entwicklung von Flächen sollten Sie Möglichkeiten wie die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen oder die Nachverdichtung bestehender Siedlungsgebiete in Betracht ziehen, um dem Grundsatz der Bodenschutzklausel, mit Boden sparsam umzugehen, zu berücksichtigen.