Bodenschutzklausel

Die Bodenschutzklausel wurde im Jahr 1987 im Baugesetzbuch in § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) verankert. Der Grundsatz der Klausel lautet, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist.

Nach einigen Anpassungen heißt der genaue Wortlaut heute in Absatz 2:

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. […] Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“

Da die Klausel weder ein Versiegelungsverbot, noch eine Baulandsperre enthält und die Bestimmungen einfach übergangen werden können, wird sie oft kritisiert und als weitgehend wirkungslos bezeichnet.