Berechtigtes Interesse

Personenbezogene Daten sind in Deutschland geschützt. Einsicht in das Grundbuch, ein Baulastenverzeichnis oder ein anderes Kataster, das personenbezogene Daten enthält, erhält deshalb nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Dieses muss laut §12 Abs. 1 GBO nachvollziehbare und sachliche Gründe zur notwendigen Einsichtnahme aufzeigen.

Ein Kaufinteressent kann zum Beispiel erst Einsicht in entsprechende Kataster nehmen, wenn die Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer nachweislich konkret und weit fortgeschritten sind. Vor diesem Zeitpunkt wäre dies nur über eine Vollmacht des Eigentümers möglich.