Ein allgemeines Wohngebiet ist laut §4 BauNVO ein Gebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Zulässig sind deshalb neben Wohngebäuden Gebäude, die der Versorgung des Gebiets dienen (z.B. Läden und Speisewirtschaften), nicht störende Handwerksbetriebe sowie Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unter besonderen Voraussetzungen können außerdem Beherbergungsstätten, nicht störende Gewerbebetriebe, Verwaltungseinrichtungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen genehmigungsfähig sein. (Siehe §4 Baunutzungsverordnung)
Das Allgemeine Wohngebiet wird im Bebauungsplan mit dem Kürzel „WA“ gekennzeichnet.