Eine Gemeinde hat laut Baugesetzbuch (§ 24 BauGB) ein allgemeines Vorkaufsrecht. Im Falle eines Grundstücksverkaufs hat die Gemeinde damit nach Abschluss eines Kaufvertrags immer die Möglichkeit, das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie der eigentliche Käufer selbst anzukaufen. Nach einem Grundstücksverkauf muss die Gemeinde deshalb immer zuerst auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, bevor der Eigentümerwechsel stattfinden kann.